Mit Beschluss vom 30.10.2019, Az.: XII ZB 537/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren kein Anspruch gegen den gesetzlich versicherten Ehegatten auf Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich besteht.
Im Fall einer Ehescheidung werden regelmäßig die jeweils von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Anrechte zur Altersvorsorge hälftig geteilt und eine Hälfte jeden Anrechts dem jeweils anderen Ehegatten zugeschrieben.
Hintergrund des vorliegenden Verfahrens war der Antrag des Ehegatten mit Anrechten in der landesrechtlichen Beamtenversorgung auf Abschluss einer Verrechnungsabrede. Ziel war, dass zunächst die Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer berufsständischen Versorgung und die Anrechte des Ehemannes in der Beamtenversorgung miteinander saldiert werden. Der Versorgungsausgleich sollte nur bezogen auf den überschießenden Rest durchführt wird. Der Ehemann hätte also nur einen geringeren Teil seiner Beamtenversorgung abgeben müssen, hätte dafür aber auch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch die berufsständische Versorgung erhalten. Für den Ehemann kann dies z.B. deshalb attraktiv sein, um zu vermeiden, dass er Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in derart geringem Umfang erhält, dass bestimmte Schwellen nicht überstiegen werden und er so nicht in Genuss bestimmter Leistungen kommt.
Der Bundesgerichtshof stellt eindeutig klar, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Die zumindest für die Ansprüche in der gesetzlichen Versorgung teilweise bislang vertretene Gegenteilige Ansicht von erstinstanzlichen Gerichten ist damit zukünftig nicht mehr haltbar.
Begründet wird dies durch den Bundesgerichtshof damit, dass eine solche erzwungene Vereinbarung eine Verletzung der Rechte und Interessen des anderen Ehegatten darstellt. Verschiedene Versorgungen haben ein unterschiedliches Leistungsspektrum. Daher darf ein Ehegatte nicht gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zu schließen und so die Teilhabe an der anderen Versorgung zu verhindern.
Es steht den Eheleuten weiterhin frei, miteinander eigene Regelungen zum Versorgungsausgleich zu treffen und so eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung zu finden. Häufig ist eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung für beide Eheleute sinnvoll. Dies allein, um eine Zerstückelung der Altersvorsorge zu vermeiden. Selbstverständlich muss aber jeder einzelne Fall individuell geprüft und bewertet werden. Eine solche Regelung ist aber nur bei Zustimmung beider Ehegatten möglich und muss daher im Verhandlungsweg erreicht werden.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei diesen Entscheidungen und finden mit Ihnen den richtigen Weg zur Umsetzung.