Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem von unserer Kanzlei (RA Michael Schubert) für den Betriebsrat der DHL Express Germany GmbH – Area Stuttgart – durchgeführten Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 48/17 – klargestellt, dass DHL gem. § 89 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat unverzüglich und detailliert über jeden im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur von DHL erlittenen Arbeitsunfall eines Beschäftigten einer sog. Servicepartnerfirma (Kurierfahrer oder Hallendienst) zu unterrichten. DHL hatte dies bei zwei Unfällen von Beschäftigten von Servicepartnerfirmen auf Überladeblechen einer Niederlassung verweigert unter Berufung darauf, der Betriebsrat sei für diese Beschäftigten gem. § 5 BetrVG nicht zuständig. Auch die Vorinstanzen – Arbeitsgericht Stuttgart und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatten unter Verweis hierauf den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats verneint. Das BAG geht demgegenüber davon aus, dass der Betriebsrat aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewinnen kann.
Allerdings verneint der 1. Senat des BAG – wie die Vorinstanzen – die Beteiligung des DHL-Betriebsrats im Rahmen des Unfallanzeigeverfahrens bei der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 193 SGB VII.
Der Beschluss des 1.Senats ist von erheblicher praktischer Bedeutung angesichts des in zahlreichen Branchen – insbesondere Logistikunternehmen – grassierenden Fremdpersonaleinsatzes (im Fall von DHL ca. 2.500 solcher „Servicepartner“-Beschäftigte). Die betreffenden Firmen haben dabei häufig keine eigenen Betriebsräte, so dass bei ihnen keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Beteililgung im Unfall- und Gesundheitsschutz existiert.