Regelmäßig verteidigen wir, die Strafverteidiger Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers und Jens Janssen in Kapitalstrafsachen vor Schwurgerichtskammern der Landgerichte, etwa in Freiburg, Offenburg, oder auch in Waldshut-Tiengen. Kapitalstrafsachen, also Verfahren wegen Vorwürfen von Mord oder Totschlag gemäß den §§ 211, 212 StGB erfahren nicht nur durch die Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit. Sie werden auch in aller Regel mit großer Sorgfalt geführt und es erfolgt eine besonders ausführliche Beweisaufnahme. Vielfach wird bei der Ablehnung von Anträgen auf Ausschluss der Öffentlichkeit durch Schwurgerichtkammern auf das besonders ausgeprägte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit aber auch von Hinterbliebenen in solchen Fällen hingewiesen.
Umso erstaunlicher ist es, wenn wie die Badische Zeitung ausführlich berichtet, dass vor der Schwurgerichtskammer am Landgericht Waldshut-Tiengen vieles intransparent bleibt. Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers gab der Badischen Zeitung Auskunft zu den rechtlichen Hintergründen und Gepflogenheiten.
Badische Zeitung v. 8.11.2024
Ein 38 Jahre alter Flüchtling wird per Kopfschuss getötet. Der geständige Angeklagte soll nun maximal sieben Jahre ins Gefängnis. Das ist Teil einer ungewöhnlichen Absprache mit dem Gericht. Juristen wundern sich über das Verfahren.
(…) „In der Strafprozessordnung ist die Verständigung in Gerichtsverfahren klar geregelt. Voraussetzung dafür ist ein Geständnis des Angeklagten, so dass das Gericht nicht mehr von der Unschuldsvermutung ausgeht. Deals werden aus Gründen der „Verfahrensökonomie“ geschlossen, um das Verfahren abzukürzen, wenn das Ziel, eine Verurteilung innerhalb eines vereinbarten Strafrahmens, bereits feststeht. Es gibt sie überwiegend in Prozessen wegen Betäubungsmittel-, Wirtschafts- oder Steuerkriminalität. Aber: „Bei Tötungsdelikten ist es sehr unüblich, Deals zu machen“, sagt Strafverteidiger Wennekers. Denn das besonders hohe Rechtsgut – ein menschliches Leben wurde ausgelöscht – gebiete eine vollständige Aufklärung von Amts wegen. Ein Deal sei in Strafverfahren per se nicht verkehrt, sagt Wennekers, es sei aber „ein Instrumentarium“, das mehr der Verfahrensvereinfachung und nicht der vollständigen Aufklärung diene. (…)“