Bewahren Sie Ruhe, wenn Sie Post von der Polizei erhalten haben. Ihnen wird in der Regel lediglich mitgeteilt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Teilweise wird Ihnen auch ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung vorgeschlagen. Aus dem Anschreiben ergibt sich der Tatvorwurf, das polizeiliche Aktenzeichen und die zuständige Polizeidienststelle. Über dieses Schreiben sollten Sie mit einem Anwalt sprechen.

Sofern nicht besonders angeordnet, besteht grundsätzlich keine Pflicht bei der Polizei zu einer Vernehmung zu erscheinen. Etwas anderes gilt dann, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fotos, Fingerabdrücke) durchgeführt werden sollen.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht. Geben Sie keine freiwillige Speichel- oder Haarprobe ab. Kontaktieren Sie umgehend einen (Rechtsanwalt Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen), der den Vernehmungstermin für Sie absagen und das weitere Vorgehen in Ihrer Angelegenheit besprechen wird. Wir empfehlen grundsätzlich nicht, dass ohne Verteidiger Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht werden, da sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Stand der Ermittlungen überblicken lässt und sich „Angaben ins Blaue“ häufig zu einem späteren Zeitpunkt nachteilig auswirken. Die Aufgabe der Polizei im Ermittlungsverfahren ist in § 163 StPO geregelt. Die Einleitung von einem Ermittlungsverfahren besagt noch nichts über die Schuld oder Unschuld von Beschuldigten – es gilt die Unschuldsvermutung!

In strafrechtlichen Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns unter 0761 / 38792-16 oder schreiben eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und Ihrer Telefonnummer an: notfall@hegarhaus.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.

 

 

Die Vernehmung des Beschuldigten ist in § 163a StPO geregelt:
„(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“