Bewahren Sie Ruhe, wenn Sie Post von der Polizei erhalten haben. Ihnen wird in der Regel lediglich mitgeteilt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Teilweise wird Ihnen auch ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung vorgeschlagen. Aus dem Anschreiben ergibt sich der Tatvorwurf, das polizeiliche Aktenzeichen und die zuständige Polizeidienststelle. Über dieses Schreiben sollten Sie mit einem Anwalt sprechen.
Sofern nicht besonders angeordnet, besteht grundsätzlich keine Pflicht bei der Polizei zu einer Vernehmung zu erscheinen. Etwas anderes gilt dann, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fotos, Fingerabdrücke) durchgeführt werden sollen.
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht. Geben Sie keine freiwillige Speichel- oder Haarprobe ab. Kontaktieren Sie umgehend einen (Rechtsanwalt Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen), der den Vernehmungstermin für Sie absagen und das weitere Vorgehen in Ihrer Angelegenheit besprechen wird. Wir empfehlen grundsätzlich nicht, dass ohne Verteidiger Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht werden, da sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Stand der Ermittlungen überblicken lässt und sich „Angaben ins Blaue“ häufig zu einem späteren Zeitpunkt nachteilig auswirken. Die Aufgabe der Polizei im Ermittlungsverfahren ist in § 163 StPO geregelt. Die Einleitung von einem Ermittlungsverfahren besagt noch nichts über die Schuld oder Unschuld von Beschuldigten – es gilt die Unschuldsvermutung!
In strafrechtlichen Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns unter 0761 / 38792-16 oder schreiben eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und Ihrer Telefonnummer an: notfall@hegarhaus.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.