Dieses Recht die Aussage zu verweigern hat Verfassungsrang. Wenn Sie von Ihrem Recht die Aussage zu verweigern Gebrauch machen, darf dies nicht zu Ihren Lasten verwertet werden. Das Schweigen eines Beschuldigten / Angeklagten als solches unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten und gegen seinen Willen aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Deshalb wird das Aussageverweigerungsrecht auch als Selbstbelastungsfreiheit bezeichnet.
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Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Aussageverweigerungsrecht
Die Selbstbelastungsfreiheit zählt zum Kernbereich der Verfahrensfairness. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zahlreichen Entscheidungen betont (vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 05.11.2002 – 48539/99). Denken Sie daran, dass häufig auch Angaben außerhalb einer förmlichen Vernehmung protokolliert werden.
Die Gerichte respektieren das Schweigen eines Beschuldigten und ziehen hieraus keine für Sie nachteiligen Schlüsse.
„Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat „hierzu auch auf die Unschuldsvermutung Bezug genommen.
Wie die Unschuldsvermutung ist auch die Selbstbelastungsfreiheit Teil des Verfahrensrahmens, der eine sinnvolle Teilhabe durch Verteidigung absichert: Das Konzept eines offenen Verfahrens, in dem über die Tat erst kommuniziert werden muss, ließe sich nicht widerspruchsfrei denken, wäre der Staat befugt, den Angeklagten zu einer Selbstbelastung zu zwingen. Hiermit dürfte er letztlich ausdrücken, dass er die Schuld des Angeklagten als gegeben setzt und ihren Nachweis auch durch ihn bewerkstelligen kann, wodurch zugleich eine sinnvolle Verteidigung ausscheiden müsste. Zwingt oder instrumentalisiert er den Angeklagten, so behandelt er ihn nicht als unschuldigen Mitbürger, sondern als Schuldigen, den man im Verfahren lediglich zu überführen habe. Will und muss der Staat ein Teilhabe gewährendes Verfahren gegen den Angeklagten führen und die mit der Unschuldsvermutung gestellte Frage nicht auf der Basis einer für ihn zuvor sicheren Schuld des Angeklagten beantworten, muss er sich bei der Wahl seiner diesbezüglichen Mittel insoweit beschränken.“ (MüKoStPO/Gaede, 2. Aufl. 2025, EMRK Art. 6 Rn. 318, 319, beck-online)
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