Dieses Recht hat Verfassungsrang. Wenn Sie von Ihrem Recht die Aussage zu verweigern Gebrauch machen, darf dies nicht zu Ihren Lasten verwertet werden. Das Schweigen eines Beschuldigten / Angeklagten als solches unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten und gegen seinen Willen aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Deshalb wird das Aussageverweigerungsrecht auch als Selbstbelastungsfreiheit bezeichnet.
Die Selbstbelastungsfreiheit zählt zum Kernbereich der Verfahrensfairness. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zahlreichen Entscheidungen betont (vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 05.11.2002 – 48539/99). Denken Sie daran, dass häufig auch Angaben außerhalb einer förmlichen Vernehmung protokolliert werden.
Die Gerichte respektieren das Schweigen eines Beschuldigten und ziehen hieraus keine für Sie nachteiligen Schlüsse.
In strafrechtlichen Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns unter 0761 / 38792-16 oder schreiben eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und Ihrer Telefonnummer an: notfall@hegarhaus.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.